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   EuGH, 26.01.2017 - C-636/13 P   

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EuGH, 26.01.2017 - C-636/13 P (https://dejure.org/2017,999)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - C-636/13 P (https://dejure.org/2017,999)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - C-636/13 P (https://dejure.org/2017,999)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Roca Sanitario / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Leitlinien von 2006 für das ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Roca Sanitario / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Leitlinien von 2006 für das ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Roca Sanitario / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013, Roca Sanitario/Kommission (T" 408/10), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-636/13
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 240, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 98).

    Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 100).

    Eine solche Zuwiderhandlung zählt nämlich zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Ziff. 23 und 25 der Leitlinien von 2006, und der Satz von 15 % entspricht dem niedrigsten Satz der in den Leitlinien für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite an Sanktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 124 und 125, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 125).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, muss nach diesem Grundsatz bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung die Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den an demselben Kartell beteiligten Unternehmen, u. a. was die räumliche Ausdehnung ihrer jeweiligen Beteiligung betrifft, aber nicht zwangsläufig bei der Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag erfolgen, sondern kann auch in einem anderen Stadium der Berechnung der Geldbuße stattfinden, etwa bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände gemäß den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien von 2006 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 96 bis 100, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105).

    Wie die Kommission ausgeführt hat, können sich solche Unterschiede auch in den zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogenen Umsatzzahlen niederschlagen, da diese Zahlen nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für jedes beteiligte Unternehmen den Umfang seiner Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung widerspiegeln; diese Bestimmung erlaubt es, als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbußen einen Betrag heranzuziehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht widerspiegelt, das dem Unternehmen dabei zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-636/13
    Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 101 AEUV und Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244, und vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C-449/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:802, Rn. 74).

    Soweit Roca Sanitario dem Gericht mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund vorwirft, sowohl bei der Ausübung seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses in den Rn. 157 bis 179 des angefochtenen Urteils als auch im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Festsetzung der Geldbuße in den Rn. 185 bis 188 dieses Urteils nicht berücksichtigt zu haben, dass die Beteiligung an der Zuwiderhandlung, für die sie haftbar gemacht werde, weniger schwerwiegend sei als die der Unternehmen, die den "harten Kern" des Kartells gebildet hätten, ist hervorzuheben, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 245, und vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 87).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 240, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 98).

    Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 100).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-636/13
    Bei dieser Kontrolle kann der Richter weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Leitlinien genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62).

    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission , C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission , C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-429/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von fünf Unternehmen gegen die Urteile des

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-636/13
    Soweit Roca Sanitario dem Gericht mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund vorwirft, sowohl bei der Ausübung seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses in den Rn. 157 bis 179 des angefochtenen Urteils als auch im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Festsetzung der Geldbuße in den Rn. 185 bis 188 dieses Urteils nicht berücksichtigt zu haben, dass die Beteiligung an der Zuwiderhandlung, für die sie haftbar gemacht werde, weniger schwerwiegend sei als die der Unternehmen, die den "harten Kern" des Kartells gebildet hätten, ist hervorzuheben, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 245, und vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 87).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, muss nach diesem Grundsatz bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung die Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den an demselben Kartell beteiligten Unternehmen, u. a. was die räumliche Ausdehnung ihrer jeweiligen Beteiligung betrifft, aber nicht zwangsläufig bei der Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag erfolgen, sondern kann auch in einem anderen Stadium der Berechnung der Geldbuße stattfinden, etwa bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände gemäß den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien von 2006 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 96 bis 100, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-636/13
    Zur Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung und in der Folge der Festsetzung des Betrags der zu verhängenden Geldbuße kann zwar u. a. der Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes berücksichtigt werden, doch kann der Umstand, dass eine Zuwiderhandlung eine größere räumliche Ausdehnung hat als eine andere, für sich genommen nicht zwangsläufig bedeuten, dass die erstgenannte Zuwiderhandlung insgesamt betrachtet und insbesondere im Hinblick auf ihre Art als schwerwiegender einzustufen ist als die letztgenannte und daher die Festsetzung höherer Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag rechtfertigt als der, die der Berechnung der Geldbuße zugrunde liegen, mit der die letztgenannte Zuwiderhandlung geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 178).
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-636/13
    Obwohl sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass die Begründung des Gerichts in den Rn. 168 und 169 sowie 186 und 187 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann und die Begründung durch eine andere zu ersetzen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, EU:C:1992:252, Rn. 28, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-636/13
    Eine solche Zuwiderhandlung zählt nämlich zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Ziff. 23 und 25 der Leitlinien von 2006, und der Satz von 15 % entspricht dem niedrigsten Satz der in den Leitlinien für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite an Sanktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 124 und 125, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 125).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-636/13
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt er, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51).
  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-636/13
    Eine solche Beweiswürdigung kann - sofern die Beweise nicht verfälscht wurden, was im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht worden ist - jedenfalls nicht im Rahmen eines Rechtsmittels in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2011, Media-Saturn-Holding/HABM, C-92/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:15, Rn. 27, vom 10. Juli 2014, Griechenland/Kommission, C-391/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2061, Rn. 28 und 29, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 40).
  • EuGH, 13.01.2011 - C-92/10

    Media-Saturn-Holding / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-636/13
    Eine solche Beweiswürdigung kann - sofern die Beweise nicht verfälscht wurden, was im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht worden ist - jedenfalls nicht im Rahmen eines Rechtsmittels in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2011, Media-Saturn-Holding/HABM, C-92/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:15, Rn. 27, vom 10. Juli 2014, Griechenland/Kommission, C-391/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2061, Rn. 28 und 29, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 40).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

  • EuGH, 10.07.2014 - C-391/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Rückforderung von mehr als 250 Millionen Euro von

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 16.12.2010 - C-480/09

    AceaElectrabel Produzione / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 12.11.2009 - C-564/08

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und

  • EuGH, 05.12.2013 - C-449/11

    Solvay Solexis / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-408/10

    Roca Sanitario / Kommission

  • EuGH, 16.07.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen angeht, das sich auf den Grundsatz des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Vorbringen zulässig ist, wenn es eine Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift angeführten Vorbringens darstellt und mit diesem einen engen Zusammenhang aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Roca Sanitario/Kommission, C-636/13 P, EU:C:2017:56, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören nach der Rechtsprechung nämlich das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Roca Sanitario/Kommission, C-636/13 P, EU:C:2017:56, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Als Viertes ist bezüglich der Rügen, die aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie aus dem angeblichen Unterlassen der Kommission abgeleitet werden, den Besonderheiten der Beteiligung der Klägerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen, darauf hinzuweisen, dass zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr gehören, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Roca Sanitario/Kommission, C-636/13 P, EU:C:2017:56, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13 P   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Duravit u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Widersprüche zwischen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Widersprüche zwischen ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (127)

  • EuG, 16.09.2013 - T-379/10

    Keramag Keramische Werke u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13
    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    Am 8. September 2010 erhoben Keramag u. a. Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses (Rechtssachen T-379/10 und T-381/10).

    In der Rechtssache T-379/10 wurden sieben und in der Rechtssache T-381/10 neun Klagegründe geltend gemacht.

    Das Gericht hat die meisten Klagegründe zurückgewiesen, dem ersten und dritten Teil des dritten Klagegrundes von Keramag u. a. in der Rechtssache T-381/10 jedoch stattgegeben(13).

    Nr. 1 des Tenors des Urteils Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457) aufzuheben, soweit darin Art. 1 des Beschlusses K(2010) 4185 endg.

    In der Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C-644/13 P) den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen und die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Rüge, wonach das Gericht seinen Feststellungen in den Urteilen Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477) sowie Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449) nicht gefolgt sei, als unbegründet zurückzuweisen.

    13 Die sieben Klagegründe, die in der Rechtssache T-379/10 geltend gemacht wurden, stimmen im Wesentlichen mit den ersten fünf Klagegründen sowie dem achten und dem neunten Klagegrund in der Rechtssache T-381/10 überein, wobei das Gericht die Nummerierung der Klagegründe aus der letztgenannten Rechtssache übernommen hat.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13
    Beispielsweise hat der Gerichtshof im Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 381 bis 385) entschieden, dass "[d]as Gericht ... bei der Berechnung der Geldbuße von Ciments français den Umsatz ihrer spanischen und ihrer griechischen Tochtergesellschaft nicht mit einbezogen [hat], weil erwiesen sei, dass sie diese Unternehmen zum Zeitpunkt ihres die Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens noch nicht kontrolliert habe.

    35 Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 64).

    36 Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 66).

    45 Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55 bis 57).

    79 Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 90) und Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 86).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13
    63 Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244).

    67 Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 337): "[D]as Gericht [muss], wenn es speziell gegenüber einem dieser Unternehmen von der Berechnungsmethode abweichen will, der die Kommission gefolgt ist und die vom Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, dies im angefochtenen Urteil erläutern".

    75 Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 312).

    78 Vgl. entsprechend Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 129) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13 P, C-609/13 P, C-625/13 P, C-636/13 P, C-644/13 P   

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https://dejure.org/2015,35168
Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13 P, C-609/13 P, C-625/13 P, C-636/13 P, C-644/13 P (https://dejure.org/2015,35168)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.11.2015 - C-613/13 P, C-609/13 P, C-625/13 P, C-636/13 P, C-644/13 P (https://dejure.org/2015,35168)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. November 2015 - C-613/13 P, C-609/13 P, C-625/13 P, C-636/13 P, C-644/13 P (https://dejure.org/2015,35168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Widersprüche zwischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Roca Sanitario / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Widersprüche zwischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Duravit u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Widersprüche zwischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Villeroy und Boch / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Widersprüche zwischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Villeroy & Boch / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Widersprüche zwischen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (127)

  • EuG, 16.09.2013 - T-379/10

    Keramag Keramische Werke u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13
    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    Am 8. September 2010 erhoben Keramag u. a. Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses (Rechtssachen T-379/10 und T-381/10).

    In der Rechtssache T-379/10 wurden sieben und in der Rechtssache T-381/10 neun Klagegründe geltend gemacht.

    Das Gericht hat die meisten Klagegründe zurückgewiesen, dem ersten und dritten Teil des dritten Klagegrundes von Keramag u. a. in der Rechtssache T-381/10 jedoch stattgegeben(13).

    Nr. 1 des Tenors des Urteils Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457) aufzuheben, soweit darin Art. 1 des Beschlusses K(2010) 4185 endg.

    In der Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C-644/13 P) den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen und die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Rüge, wonach das Gericht seinen Feststellungen in den Urteilen Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477) sowie Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449) nicht gefolgt sei, als unbegründet zurückzuweisen.

    13 Die sieben Klagegründe, die in der Rechtssache T-379/10 geltend gemacht wurden, stimmen im Wesentlichen mit den ersten fünf Klagegründen sowie dem achten und dem neunten Klagegrund in der Rechtssache T-381/10 überein, wobei das Gericht die Nummerierung der Klagegründe aus der letztgenannten Rechtssache übernommen hat.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13
    Beispielsweise hat der Gerichtshof im Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 381 bis 385) entschieden, dass "[d]as Gericht ... bei der Berechnung der Geldbuße von Ciments français den Umsatz ihrer spanischen und ihrer griechischen Tochtergesellschaft nicht mit einbezogen [hat], weil erwiesen sei, dass sie diese Unternehmen zum Zeitpunkt ihres die Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens noch nicht kontrolliert habe.

    35 Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 64).

    36 Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 66).

    45 Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55 bis 57).

    79 Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 90) und Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 86).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13
    63 Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244).

    67 Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 337): "[D]as Gericht [muss], wenn es speziell gegenüber einem dieser Unternehmen von der Berechnungsmethode abweichen will, der die Kommission gefolgt ist und die vom Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, dies im angefochtenen Urteil erläutern".

    75 Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 312).

    78 Vgl. entsprechend Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 129) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242).

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   Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13 P (https://dejure.org/2015,35126)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.11.2015 - C-636/13 P (https://dejure.org/2015,35126)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. November 2015 - C-636/13 P (https://dejure.org/2015,35126)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Roca Sanitario / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Widersprüche zwischen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (127)

  • EuG, 16.09.2013 - T-379/10

    Keramag Keramische Werke u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13
    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    Am 8. September 2010 erhoben Keramag u. a. Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses (Rechtssachen T-379/10 und T-381/10).

    In der Rechtssache T-379/10 wurden sieben und in der Rechtssache T-381/10 neun Klagegründe geltend gemacht.

    Das Gericht hat die meisten Klagegründe zurückgewiesen, dem ersten und dritten Teil des dritten Klagegrundes von Keramag u. a. in der Rechtssache T-381/10 jedoch stattgegeben(13).

    Nr. 1 des Tenors des Urteils Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457) aufzuheben, soweit darin Art. 1 des Beschlusses K(2010) 4185 endg.

    In der Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C-644/13 P) den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen und die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Rüge, wonach das Gericht seinen Feststellungen in den Urteilen Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477) sowie Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449) nicht gefolgt sei, als unbegründet zurückzuweisen.

    13 Die sieben Klagegründe, die in der Rechtssache T-379/10 geltend gemacht wurden, stimmen im Wesentlichen mit den ersten fünf Klagegründen sowie dem achten und dem neunten Klagegrund in der Rechtssache T-381/10 überein, wobei das Gericht die Nummerierung der Klagegründe aus der letztgenannten Rechtssache übernommen hat.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13
    Beispielsweise hat der Gerichtshof im Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 381 bis 385) entschieden, dass "[d]as Gericht ... bei der Berechnung der Geldbuße von Ciments français den Umsatz ihrer spanischen und ihrer griechischen Tochtergesellschaft nicht mit einbezogen [hat], weil erwiesen sei, dass sie diese Unternehmen zum Zeitpunkt ihres die Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens noch nicht kontrolliert habe.

    35 Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 64).

    36 Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 66).

    45 Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55 bis 57).

    79 Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 90) und Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 86).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13
    63 Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244).

    67 Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 337): "[D]as Gericht [muss], wenn es speziell gegenüber einem dieser Unternehmen von der Berechnungsmethode abweichen will, der die Kommission gefolgt ist und die vom Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, dies im angefochtenen Urteil erläutern".

    75 Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 312).

    78 Vgl. entsprechend Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 129) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242).

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